Infos zum Förderprogramm

Hier finden Sie alle aktuellen Informationen zum Förderprogramm:

Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die in einem Monat mindestens 30 % Umsatzeinbruch im vergleich des Referenzzeitraums haben. Diese Betriebe können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für den jeweiligen Monat beantragen. Die Höhe der Förderung hängt vom tatsächlichen Umsatzrückgang ab.

Quelle, Stand 11.02.2021, ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Erstattung fortlaufender fixer Betriebskosten gemäß folgender Positivliste:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.
  5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  8. Grundsteuern
  9. Betriebliche Lizenzgebühren
  10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  11. Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  12. Kosten für Auszubildende
  13. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
  14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.
  15. 15. Marketing- und Werbekostenmaximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, Marketingund Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung

Quelle, Stand 11.02.2021, ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Der maximale Zuschuss beträgt 1,5 Millionen Euro pro Monat, sofern die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts dies zulassen. Die Obergrenze nach EU-Recht liegt derzeit bei maximal vier Millionen Euro Zuschüsse insgesamt aus allen staatlichen Förderprogrammen (z.B. KfW-Schnellkredit, Soforthilfe, Überbrückungshilfe und November- /Dezemberhilfe). Die Bundesregierung setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass die Europäische Kommission den Rahmen deutlich erweitert um die verbesserten Bedingungen der Überbrückungshilfe III auch für größere Antragsfälle vollständig umsetzen zu können.

Antragsberechtigte der Überbrückungshilfe III bzw. Corona-Hilfe 3, die ihren Antrag über eine/n Prüfende/n Dritte/n stellen, erhalten bei ihrem Erstantrag als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung durch die Bewilligungsstelle eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100.000 Euro für einen Monat. Für die Gesamthöhe der Abschlagszahlungen sind die einschlägigen Bestimmungen des Haushalts- und Kassenrechts zu beachten.

Quelle, Stand 11.02.2021, ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Monatliche Fixkostenerstattung in Höhe von:

– Nun 100 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,

60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent,

40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent

jeweils Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019. – 4 – Keine Erstattung bei Umsatzeinbruch von weniger als 30 Prozent im betreffenden Monat.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.

Quelle, Stand 11.02.2021, ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

1ter November 2020 bis 30. Juni 2021. Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, sind für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.

Quelle, Stand 11.02.2021, ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Eine Antragstellung ist möglich, sobald die erforderlichen Programmierarbeiten der elektronischen Antragsplattform, die beihilferechtliche Klärung und die notwendige Abstimmung der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung mit den 16 Ländern erfolgt ist. Dies wird erfahrungsgemäß einige Wochen in Anspruch nehmen.

Quelle, Stand 11.02.2021, ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Elektronische Antragstellung durch prüfende Dritte (z.B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer): Glaubhaftmachung der Antragsberechtigung, der voraussichtlichen Umsatzeinbrüche sowie der voraussichtlichen Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten. Bestätigung der Plausibilität durch den prüfenden Dritten.

Soloselbständige bis zu einem Förderhöchstbetrag von 7.500 Euro sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt.

Elektronische Abrechnung der endgültigen Umsatzeinbrüche und Fixkosten nach Programmende mit Rückforderungs- und Nachschusspflicht sowie stichprobenweiser Überprüfung.

Quelle, Stand 11.02.2021, ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de